Pressemitteilung

Fédération Internationale de Football Association

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Donnerstag 25 Februar 2021, 16:00

Entscheid der rechtsprechenden Kammer der unabhängigen Ethikkommission gegen Franz Beckenbauer, Theo Zwanziger und Horst R. Schmidt

Die rechtsprechende Kammer der unabhängigen Ethikkommission ist zum Schluss gekommen, dass die Handlungen von Franz Beckenbauer, Theo Zwanziger und Horst. R. Schmidt im Zusammenhang mit der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft 2006™ wegen des Ablaufs der geltenden Verfolgungsverjährung gemäß Art. 12 des FIFA-Ethikreglements (FER) nicht mehr verfolgt werden können.

Dem Entscheid der rechtsprechenden Kammer ging ein am 22. März 2016 eingeleitetes Verfahren der Untersuchungskammer voraus, in dem diese zum Schluss gekommen war, dass Franz Beckenbauer, Theo Zwanziger und Horst. R. Schmidt im Zusammenhang mit einer Zahlung von CHF 10 Millionen vom oder im Auftrag des Organisationskomitees (OK) an Mohamed bin Hammam im Jahr 2002 gegen Art. 27 FER (Bestechung und Korruption) verstoßen haben. Die Zahlung war an die Bewilligung einer finanziellen Zuwendung von CHF 250 Millionen gekoppelt, die dem OK von der FIFA zwischen 2002 und 2006 zugesprochen und ausgezahlt worden war.

Bei der Bemessung der Verjährungsfrist im vorliegenden Entscheid kam die rechtsprechende Kammer aber zum Schluss, dass nicht die Zeitspanne des gesamten bis 2006 dauernden Systems, für das den genannten Funktionären die Tatbestände von Bestechung und Korruption vorgeworfen wurden, sondern der genaue Zeitpunkt der Handlungen jedes einzelnen Funktionärs für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend ist.

Die rechtsprechende Kammer hielt fest, dass die ma´gebende Verjährungsfrist für die Handlungen von Franz Beckenbauer 2012 und für diejenigen von Theo Zwanziger und Horst R. Schmidt 2015 abgelaufen ist, weshalb ihre Handlungen gemäß Art. 12 FER nicht mehr verfolgt werden können.

Die Entscheide wurden Franz Beckenbauer, Theo Zwanziger und Horst. R. Schmidt heute mitgeteilt und auf legal.fifa.com veröffentlicht.